Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Sämtliche Bestellungen bei Lieferanten erfolgen ausschließlich auf Grundlage der Einkaufsbedingungen der Porzellanmanufaktur Kahla/Thüringen GmbH, Christian-Eckhardt-Straße 38, 07768 Kahla, Deutschland (im Folgenden "Kahla" genannt) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung; entgegenstehende oder von den  Einkaufsbedingungen von Kahla abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Kahla nicht an, es sei denn, Kahla hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen von Kahla gelten auch dann, wenn Kahla in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen von Kahla abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

Die Einkaufsbedingungen von Kahla gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Auftragsbestätigung
Der Lieferant hat die Annahme der Bestellung unter Angabe des Preises und des Lieferdatums innerhalb von fünf (5) Kalendertagen schriftlich zu bestätigen.

Auf offensichtliche Irrtümer, zum Beispiel Schreib- und Rechenfehler sowie Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen, hat der Lieferant Kahla zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

Abweichungen von den Aufträgen von Kahla gelten nur als genehmigt, wenn sie wiederum durch Kahla schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Liefertermin
Das in der Bestellung angegebene Lieferdatum ist fix (§ 376 HGB). Es versteht sich stets ohne Nachfrist.

Der Lieferant ist verpflichtet, Kahla unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass das vereinbarte Lieferdatum nicht eingehalten werden kann.

Im Falle des Lieferverzuges stehen Kahla die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Kahla berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt Kahla Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, Kahla nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Unbeschadet der gesetzlichen oder vorstehend vereinbarten Rechte von Kahla hat, sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, er Kahla dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung umgehend mitzuteilen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten grundsätzlich fracht- und verpackungsfrei an die in der Bestellung angegebene Anschrift. Eventuelle Bruch- und Transportschäden sowie durch nicht ordnungsgemäße Verpackung entstehende Schäden sind vom Lieferanten zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Schaden nicht zu vertreten hat.

Kahla ist nur zur Abnahme der Warenmenge verpflichtet, die Kahla fix in Auftrag gegeben hat. Über- und Unterlieferungen sind unzulässig. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar.

Ist im Einzelfall Lieferung ab Werk oder Lager vereinbart, dann ist der Lieferant verpflichtet, diese auf billigstem Wege vorzunehmen. Nachnahmesendungen werden grundsätzlich abgelehnt.

Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Annahme der Ware durch Kahla über. Dies gilt auch, wenn Kahla die Kosten des Versandes im Einzelfall übernommen hat oder die Lieferung ab Werk oder Lager erfolgt.

Kahla erkennt ausdrücklich einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an. Jegliche erweiterte Form eines Eigentumsvorbehalts erkennt Kahla dagegen nicht an.

§ 5 Mängelrügen
Kahla ist verpflichtet, die Ware auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen; eine Mängelrüge ist rechtzeitig (i) bei offen zutage liegenden Mängeln, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen ab Wareneingang erfolgt, (ii) bei Mängeln, die erst bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage treten, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Wareneingang erfolgt und (iii) bei verdeckten Mängeln, sofern sie innerhalb einer Frist von einer (1) Woche ab Entdeckung erfolgt.

Bei größeren Mengen beschränken sich die Untersuchungen der Ware durch Kahla auf Stichproben. Mängel die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen. § 377 HGB wird insoweit modifiziert.

§ 6 Mängelansprüche, Produkthaftung
Kahla stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu; in jedem Fall ist Kahla berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Kahla ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Kahla insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorstehenden Absatzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Kahla durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Kahla den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

§ 7 Fertigungsmittel, Zeichnungen
Fertigungsmittel wie zum Beispiel Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen, Software und dergleichen, die von Kahla dem Lieferanten gestellt oder nach den Angaben von Kahla vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne Einwilligung von Kahla weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben oder irgendwie für Dritte verwendet werden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gelten ergänzend die Regelungen zu § 8 Abs. 1.

Die Fertigungsmittel sind bei Aufforderung an Kahla herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte gleich welcher Art an den Fertigungsmitteln sind ausgeschlossen.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung haftet der Lieferant Kahla für alle kausalen Schäden.

An Kahla gelieferte Werkzeuge, Matrizen usw. dürfen Kahla erst dann in Rechnung gestellt werden, wenn Kahla bestätigt hat, dass diese in Ordnung sind. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Genehmigung des betreffenden Teiles. Hat Kahla für Werkzeuge, Formen usw. anteilige Herstellungskosten bezahlt, dürfen diese ohne schriftliche Genehmigung nicht für andere Aufträge benutzt und auch nicht verändert oder entsorgt werden.

§ 8 Geheimhaltung, Schutzrechte
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Kenntnisse über die Fertigung usw., die im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung oder eines Besuches bei Kahla erworben werden, sowie sämtliche Zeichnungen, Bestellungen und Geschäftsbeziehungen als Geschäftsgeheimnis zu wahren und in keiner Weise Dritten bekanntzugeben. Angestellten und Mitarbeitern, die vom Lieferanten mit der Ausführung der Bestellung betraut wurden, werden von diesem entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegt und hinsichtlich des § 23 GeschGehG belehrt. Sollte der Lieferant mit vorheriger Zustimmung von Kahla Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einbeziehen, hat der Lieferant diesen dieselben Geheimhaltungspflichten, wie sie für ihn bestehen, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung der Bestellung; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Informationen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekanntgeworden ist.

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant gewährleistet auch, dass die bestellten Materialien frei sind von Schutzrechten Dritter, insbesondere betreffend Verfahren zu deren Herstellung und Verwendung. Sollte der Lieferant über eigene Schutzrechte bezüglich der gelieferten Materialien verfügen, wird er dies Kahla rechtzeitig mitteilen, gleiches gilt für bestehende Schutzrechte Dritter. Der Lieferant verpflichtet sich, Kahla auf erstes schriftliches Anfordern von allen eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Kahla aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Im Rahmen einer Bestellung entwickeltes Know-how und sonstige Erkenntnisse sowie alle Rechte hieran stehen Kahla alleine zu. Der Lieferant ist nicht berechtigt, dieses Know-how oder die sonstigen Erkenntnisse ohne die schriftliche Zustimmung für andere Auftraggeber zu nutzen. Die Zustimmung hierzu darf nicht willkürlich verweigert werden. Soweit die Arbeitsergebnisse oder Teile davon aus einzelnen Bestellungen schutzrechtsfähig sind, stehen diese Neuschutzrechte allein Kahla zu.

Die Benutzung der Bestellung von Kahla zu Reklame- oder ähnlichen Zwecken ist nicht gestattet.

§ 9 Rechnungen, Zahlungen
Die vereinbarten Preise sind, falls nicht in der Bestellung weiter vermerkt, Festpreise. Sie gelten fracht-, verpackungs- und gebührenfrei an die Anschrift des Empfängers.

Sämtliche, in der Bestellung angegebenen Preise, auch sofern nicht ausdrücklich vermerkt, verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung an die in der Bestellung von Kahla genannte Anschrift einzureichen. Sie werden innerhalb von dreißig (30) Tagen netto bezahlt. Maßgebend für den Beginn der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt des Liefereingangs. Aus den Rechnungen müssen stets die Bestellnummer von Kahla und sonstige Zeichen ersichtlich sein.

Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechte von Kahla wegen etwaiger Mängel. Kahla ist berechtigt, Zahlung ganz oder teilweise bis zur Behebung von Mängeln oder Erfüllung anderer Gegenansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zurückzubehalten bzw. mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären. Eine Zahlung bedeutet weder Anerkennung, Erfüllung, noch Verzicht auf Mängelansprüche; dies gilt auch in Bezug auf die Empfangsquittung anlässlich der Warenannahme.

Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz von Kahla.

§ 10 Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, Kahla gegenüber

a) den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG) an alle von ihm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer rechtzeitig im Sinne des § 2 MiLoG zu zahlen;

b) entsprechend § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten (7.) auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei (2) Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren und

c) entsprechend § 16 MiLoG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn jeder Werkleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen.

Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm geschuldeten Leistungen ohne die Zustimmung von Kahla nicht durch ein Nachunternehmen erbringen zu lassen. Im Falle des beabsichtigten Einsatzes eines Nachunternehmers hat der Lieferant Kahla die Firma und den Sitz des Nachunternehmers mitzuteilen und den Nachunternehmer zu verpflichten, die geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen sowie die Verpflichtungen nach Absatz 1 S. 1 dieser Regelung einzuhalten. Im Hinblick auf die geregelte Verpflichtung hat der Lieferant in diesem Fall den eingesetzten Nachunternehmer sorgfältig auszuwählen und seinerseits die Verpflichtung zur Einhaltung der Verpflichtung nach dem Mindestlohngesetz zu überprüfen.

(2) Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Absatz 1 dieser Vereinbarung, so ist er verpflichtet, pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in einer von Kahla nach billigem Ermessen zu bestimmenden und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbaren Höhe zu bezahlen.

(3) 
Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Absatz 1, so ist Kahla berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten fristlos, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

(4) Der Lieferant stellt Kahla auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Lieferanten bzw. von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen Kahla verhängt werden, sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der den Lieferanten oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten beruhen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, auf die Anforderung von Kahla hin, alle Entgelt- und Arbeitszeitunterlagen vorzulegen, die Kahla benötigt, um die Einhaltung des § 20 MiLoG bei dem Lieferanten zu überprüfen. Die Vorlagepflicht kann auch durch eine Bescheinigung des Steuerberaters des Lieferanten erfolgen, in der dieser bestätigt, dass die Verpflichtungen nach § 20 MiLoG durch seinen Mandanten, den Lieferanten, eingehalten worden sind und durch eine Bestätigung des für die jeweilige Bestellung eingesetzten Arbeitnehmers, dass dieser für die zu dieser Bestellung erbrachte Tätigkeit eine Arbeitsvergütung mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 20 MiLoG erhalten hat.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Gegen die Forderungen von Kahla ist die Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Kahla ist berechtigt, mit allen Forderungen, gleich welcher Art, gegenüber sämtlichen Forderungen des Lieferanten auch bei verschiedenen Fälligkeiten der Forderung aufzurechnen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne dessen Kollisionsvorschriften zum internationalen Privatrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Wird über das Vermögen des Lieferanten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so ist Kahla berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

Gerichtsstand für alle sich aus den erteilten Bestellungen etwa ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Kahla. Kahla ist jedoch nach ihrer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für diesen nach allgemeinen Vorschriften begründet ist.

§ 12 Speicherung von Daten
Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass Kahla die für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

Stand: August 2021